1. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt des Gerätes in einwandfreiem Zustand. Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicherem Zustand. Der Mieter muss bei Übernahme des Mietgegenstandes die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei der Prüfung auf Wunsch behilflich.
2. Für die gemieteten Gegenstände ist - auch aus Sicherheitsgründen - nur der bestimmungsgemäße Gebrauch zulässig. Alle Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften sind einzuhalten.
3. Der Mieter verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und die entsprechenden Bestimmungen der StVO zu beachten und einzuhalten.
4. Weiter verpflichtet er sich, das Gerät nicht Dritten zu überlassen und es in gereinigtem Zustand zurückzugeben.
5. Der Mieter ist in die Bedienung des Gerätes vom Vermieter eingewiesen und unterwiesen worden und mit den Einsatzmöglichkeiten des Mietgerätes vertraut gemacht worden.
6. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
7. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten des Mietgeräts.
8. Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter (Abholung). Er trägt auch das Transportrisiko. Bei besonderer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann der Mietgegenstand, unter Verrechnung einer angemessenen Gebühr, dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung und Aufstellung ebenso wie Demontage und Rücktransport erfolgen in jedem Falle auf Gefahr des Mieters. Von dieser Haftung ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9. Die Mietberechnung erfolgt gemäß vereinbartem Mietzins mit dem Vermieter. Reinigungskosten oder Reparaturkosten werden gesondert berechnet.
10. Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten, d.h. jeder angefangene Tag wird voll berechnet. Wird ein Mietvertrag geschlossen, der Mietgegenstand reserviert, jedoch nicht abgeholt, so ist die Miete für die volle Mietzeit zu zahlen.
11. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, besteht der Mietanspruch für die volle Mietzeit fort.
12. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Mietgegenstands eine angemessene Vorschusszahlung bzw. Kaution zu verlangen. Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter festgesetzt. Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.
13. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 24 Stunden nicht bezahlt.
14. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.
15. Der Mieter hat das Gerät fachgerecht zu bedienen und zweckentsprechend, gemäß Verwendung, einzusetzen. Für eventuellen Verlust des Gerätes und Schäden am Gerät, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
16. Jegliche Störung und jeglicher Schaden am Gerät, der während der Mietzeit auftritt, ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, auch wenn die Reparatur bereits vor Rückgabe des Gerätes erfolgt ist, wenn die Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist.
17. Bei Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör, oder wenn Zubehör vom Mieter unbrauchbar gemacht wurde, werden die betreffenden Teile zum Listenpreis berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalem Verschleiß.
18. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände (z.B. Gebrauch durch Unbefugte) auftreten.
19. Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen.
20. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen, sofern der Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß, nicht sachkundig oder nicht sachgerecht verwendet wurde.
21. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen.
22. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn Beschädigung oder Verlust von ihm zu vertreten sind. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die Beschädigung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten ist.
23. Die Beweislast für die Ursache des Defekts liegt beim Mieter.
24. Im Falle eines Verkehrsunfalles ist in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.
25. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag nach Maßgabe der übrigen Vorschriften aufrechterhalten.
26. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.
27. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebende Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht. Mit Mietern, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen oder bei Klage unbekannten Aufenthaltes sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.
28. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich.